Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main stellt ein reparaturresistentes Geräusch am Unterboden eines Neuwagens einen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel dar. Hierauf verweist Romanus Schlemm, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Vizepräsident des Verbandes deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e.V (VdVKA).
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bei dem beklagten Autohersteller einen Neuwagen erworben. Zusätzlich zu einer Vielzahl von Mängeln, die die Beklagte zum Teil beheben konnte, bemerkte der Kläger ein klapperndes Geräusch am Unterboden des Fahrzeugs. Dieses konnte auch nach mehrfachen Nachbesserungsversuchen durch die Beklagte nicht behoben werden. Daraufhin trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Rückerstattung mit der Begründung, das klappernde Geräusch stelle einen nur unerheblichen Mangel dar.
Das Gericht gab dem Kläger Recht. Die Erheblichkeit des Mangels ergebe sich zwar nicht aus den Mängelbeseitigungskosten, die hier voraussichtlich unterhalb der Bagatellgrenze von einem Prozent des Kaufpreises liegen würden, sondern aus seiner subjektiven Bedeutung. Ein unregelmäßiges und deutlich wahrnehmbares Geräusch lasse bei den Insassen berechtigt das Gefühl aufkommen, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht. Ein Fahrzeug, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlten, sei mangelhaft.
(tf)
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen 3 U 18/12