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Rücktrittsrecht bei fehlender Herstellergarantie

09.07.2016 14:30 Uhr
Rücktrittsrecht bei fehlender Herstellergarantie
Verspricht ein Gebrauchtwagenverkäufer eine noch laufende Herstellergarantie, darf die beim Kauf nicht fehlen
© Foto: Jürgen Fälchle/fotolia

Verspricht ein Gebrauchtwagenverkäufer beim Kauf eine noch laufende Herstellergarantie, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, sollte diese fehlen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

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Eine noch laufende Herstellergarantie bei einem Gebrauchtwagen ist ein gutes Verkaufsargument. Fehlt die Garantie, ist der Käufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, informiert die D.A.S. Rechtschutz Leistungs-GmbH.

Zum konkreten Fall: Ein Autokäufer hatte von einem Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug erworben. Laut der Anzeige des Händlers hatte das Auto noch ein Jahr lang Garantie beim Hersteller. Bereits kurz nach dem Kauf gab es Probleme mit dem Motor. Daraufhin führte der Hersteller erste Reparaturen auf Garantiebasis durch. Doch dabei blieb es nicht.

Der Hersteller verweigerte jedoch weitere Garantieleistungen und stellte die durchgeführten Arbeiten sowie die Kosten für ein Ersatzfahrzeug dem Kunden teilweise in Rechnung. Er begründete es damit, dass bei der Motoranalyse Hinweise auf einen vor dem Kauf gefälschten Kilometerstand festgestellt worden seien. Wegen der nicht durchsetzbaren Garantie trat der Autokäufer daraufhin gegenüber dem Händler vom Kaufvertrag zurück. Zudem verlangte er die Erstattung seiner Aufwendungen.

Die Gerichte waren der Meinung, dass eine fehlende Garantie kein Fahrzeugmangel sei und damit kein Grund für einen Rücktritt vom Kaufvertrag. Das sah der Bundesgerichtshof (BGH) anders. Seiner Ansicht nach ist das Bestehen einer Herstellergarantie ein Beschaffenheitsmerkmal des Autos. Es habe erheblichen Einfluss auf die Einschätzung des Fahrzeugwertes. Werde eine bestimmte Beschaffenheit versprochen, die dann beim Kauf fehle, sei dies nach Ansicht des BGH ein Sachmangel. Der Käufer sei zum Rücktritt berechtigt.

Bundesgerichtshof

Aktenzeichen VIII ZR 134/15

(ampnet/nic/jg)

    

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