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Rücktrittsrecht bei unerheblichen Mängeln

06.11.2013 10:27 Uhr
Rücktrittsrecht bei unerheblichen Mängeln
Im vorliegenden Fall hörte der Fahrer ein "Klackgeräusch" bei seinem Neuwagen, dessen Herkunft nicht bestimmt werden konnte
© Foto: www.finanzfoto.de/Fotolia

Ist der Mangel an dem Neufahrzeug zwar nicht behebbar, aber unerheblich, kann der Fahrzeugkäufer nicht vom Kaufvertrag zurücktreten.

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Der Fahrzeugkäufer hat kein Rücktrittsrecht, wenn ein Neufahrzeug einen unerheblichen, nicht behebbaren Mangel aufweist. Dazu zählen Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit und den Komfort nur unwesentlich beeinträchtigen und beim Auftreten von der Fahrweise des jeweiligen Fahrers abhängig sind. Damit wurde die Klage eines Kfz-Neuwagenkäufers abgewiesen, der ein undefinierbares "Klackgeräusch" an seinem Fahrzeug monierte, dessen Herkunft aber nicht festgestellt werden konnte.

Oberlandesgericht Saarbrücken

Aktenzeichen 1 U 38/12-11

(jlp)

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