Der Fahrzeugkäufer hat kein Rücktrittsrecht, wenn ein Neufahrzeug einen unerheblichen, nicht behebbaren Mangel aufweist. Dazu zählen Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit und den Komfort nur unwesentlich beeinträchtigen und beim Auftreten von der Fahrweise des jeweiligen Fahrers abhängig sind. Damit wurde die Klage eines Kfz-Neuwagenkäufers abgewiesen, der ein undefinierbares "Klackgeräusch" an seinem Fahrzeug monierte, dessen Herkunft aber nicht festgestellt werden konnte.
Oberlandesgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 1 U 38/12-11
(jlp)