Ein Gewerbetreibender oder ein Selbständiger, der den PC in seinem Büro unter anderem für Internetanwendungen nutzt, damit aber keine Rundfunksendungen empfängt und auch nicht über sonstige Rundfunkgeräte verfügt, muss trotzdem Rundfunkgebühren an die GEZ entrichten.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil der Beschwerdeführer durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für seinen internetfähigen PC nicht in seinen Grundrechten verletzt wird.
Die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs wird auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben. Es handelt sich nicht um eine Steuer. Die Gebühr wird vielmehr allein durch das Bereithalten dieses Gerätes begründet.
(jlp)
Bundesverfassungsgericht
Aktenzeichen 1 BvR 199/11