Ein Verfahrensbeteiligter ist verpflichtet, alle Tatsachen, die zur Sachaufklärung erforderlich sind, vorzutragen. Dies gilt insbesondere für die „in seine Sphäre fallenden Ereignisse“. Kommt der Beteiligte seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, ist die Behörde nicht automatisch verpflichtet, eigene Nachforschungen anzustellen, um an die für ihn günstigste Lösung zu kommen.
Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene selbst Beweise dafür zu den Akten zu reichen, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins im Ausland dort tatsächlich seinen Wohnsitz hatte. Es oblag nicht der Behörde, hierfür Sorge zu tragen. Deshalb durfte sie die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis verweigern.
(tra)
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen 11 B 10. 2427