Ist eine Räumung der Richtungsfahrbahn einer Autobahn durch einen Schneepflug möglich, auch ohne dass Schnee- und Eisbrocken auf die Gegenfahrbahn fliegen, so haftet der Räumdienst, wenn hierdurch entgegenkommende Fahrzeuge beschädigt werden. Denn dann handelt es sich nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz nicht um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Hierauf verweist die Deutsche Anwaltshotline.
Im vorliegenden Fall wollte der betroffene Fahrzeugführer auf der Autobahn einen Lkw überholen, als ihm auf der Gegenfahrbahn ein Schneepflug entgegen kam. Da er nicht nach rechts ausweichen konnte, wurde sein Fahrzeug durch hochgewirbelte Schnee- und Eisbrocken stark beschädigt. Der Räumdienst verweigerte jedoch die Zahlung der Reparaturkosten mit der Begründung, bei der Räumung mit einem Schneepflug ließe sich nicht vermeiden, dass Schnee- und Eisbrocken auf die Gegenfahrbahn geschleudert werden. Zudem habe das Räumpersonal die vorgeschriebene Geschwindigkeit eingehalten.
Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Laut Sachverständigengutachten könne die Geschwindigkeit eines Schneepflugs sowohl den Ausdehnungsbereich als auch die Abwurfweite der Schneemassen beeinflussen. Der Fahrer des Räumfahrzeugs hätte die Geschwindigkeit somit gegebenenfalls erheblich unter den zulässigen Grenzwert reduzieren müssen. Dann wäre eine Räumung der Autobahn in einer Richtung auch ohne Gefährdung der Gegenfahrbahn möglich gewesen und der Schaden wäre nicht entstanden.
(tf)
Oberlandesgericht Koblenz
Aktenzeichen 12 U 95/12