Schärfere Strafen für Drängler

28.08.2013 14:03 Uhr
Autofahrer müssen sich an die Regeln zum Mindestabstand zu anderen Fahrzeugen halten

Der Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte weißt darauf hin, dass das Oberlandesgericht Hamm die Grenzen für bußgeldpflichtiges "Drängeln" im Straßenverkehr verschärft hat.

Eine Unterschreitung des im Straßenverkehr vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Das gilt beispielsweise, wenn die Dauer der Unterschreitung mindestens drei Sekunden oder die Strecke der vorwerfbaren Unterschreitung mindestens 140 Meter beträgt. Darauf verweist Romanus Schlemm, Vizepräsident des Verbands deutscher Verkehrsrechtsanwälte (VdVKA). Der Fachanwalt für Verkehrsrecht bezieht sich dabei auf eine Erklärung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm.

Im vorliegenden Fall fuhr der Betroffene im Pkw mit einer Geschwindigkeit von 131 Stundenkilometern über eine Strecke von 123 Metern lediglich in einem Abstand von 26 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug. Aufgrund dieses Abstandsverstoßes verurteilte ihn das Amtsgericht Unna zu einer Geldbuße von 180 Euro.

Das OLG Hamm hat die Verurteilung des Betroffenen bestätigt. Ein Abstandsverstoß könne nach der Rechtsprechung geahndet werden, wenn die Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorrübergehend sei. Situationen, die nur kurzzeitig zu einem zu geringen Abstand führten, wie das plötzliche Abbremsen oder ein abstandsverkürzender Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs, stellten dagegen keine schuldhafte Pflichtverletzung dar.

Die Frage, wann eine Abstandsunterschreitung nicht nur vorrübergehend sei, werde in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach Ansicht des Senats sei sie in erster Linie nach ihrer zeitlichen Dauer zu beantworten. Bei einer Abstandsunterschreitung von mehr als drei Sekunden liege deshalb kein kurzfristiges Versagen des Fahrzeugführers mehr vor. Auch unter Berücksichtigung üblicher Reaktionszeiten sei von einem Fahrer zu verlangen, dass er bei einer Abstandsunterschreitung innerhalb von drei Sekunden den Sicherheitsabstand wieder vergrößert. 

Um besonders schnell fahrende Fahrzeuge nicht zu privilegieren, reicht es laut OLG Hamm auch aus, wenn der Abstand eine Strecke von 140 Metern ausmacht. Wer 140 Meter in weniger als drei Sekunden zurücklege, überschreite die Richtgeschwindigkeit von 130 Stundenkilometern auf Autobahnen deutlich und erhöhe dadurch die Unfallgefahr. Er müsse deswegen den erforderlichen Mindestabstand auch schneller wiederherstellen.

(ab)

Oberlandesgericht Hamm

Aktenzeichen 1 RBs 78/13

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