Ist einer Gemeinde bekannt, dass sich auf einer Strecke von 500 Metern 15 bis 20 Schlaglöcher mit einer teilweisen Tiefe von sieben bis acht Zentimetern befinden, so haftet sie für die Schäden, die einem Fahrzeugführer bei einer Ortsdurchfahrt durch diese entstehen. Hierauf verweist der Deutsche Anwaltsverein (DAV) unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Rostock.
Im vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug des Betroffenen beschädigt, als er bei starkem Regen durch ein zwölf Zentimeter tiefes und 120 Zentimeter langes Schlagloch fuhr. Mit dem Argument, er habe das Schlagloch nicht erkennen können, da es dunkel und mit Wasser gefüllt war, verklagte er die Gemeinde auf Ersatz der ihm entstandenen Reparaturkosten. Die Gemeinde hatte die Schlaglöcher bei einer Begehung bereits im Vorfeld bemerkt und einen Bauhof mit deren Behebung beauftragt.
Nach Ansicht des Gerichts habe die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt. Sie sei zwar nicht verpflichtet, alle Schlaglöcher zu beheben, doch aufgrund der Vielzahl der Schäden auf dieser Strecke hätte sie den Bereich absperren oder dem Bauhof ausreichende Kapazitäten zur Behebung bereitstellen müssen. Dennoch traf den Betroffenen eine fünfzigprozentige Mitschuld, denn er hätte seine Geschwindigkeit den Witterungsverhältnissen anpassen müssen. Zudem sei nach starkem Frost mit vermehrter Schlaglochbildung zu rechnen.
(tf)
Landgericht Rostock
Aktenzeichen 10 O 656/11