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Schuldverteilung bei Berührungsschaden auf verengter Fahrbahn

01.07.2014 10:26 Uhr
Schuldverteilung bei Berührungsschaden auf verengter Fahrbahn
Vorsicht bei Engstellen! Nur wer so weit wie möglich rechts fährt, verhält sich richtig
© Foto: foto.fritz/Fotolia

Kommt es auf einer verengten Fahrbahn zu Streifschäden zwischen zwei Fahrzeugen, so muss der Fahrer, der mit seinem Fahrzeug in den Gegenverkehr ragte, 70 Prozent des verursachten Schadens übernehmen.

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Kommt es auf einer verengten Fahrbahn zu Streifschäden zwischen zwei Fahrzeugen, so muss der Fahrer, der mit seinem Fahrzeug in den Gegenverkehr ragte, 70 Prozent des verursachten Schadens übernehmen.

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, kam es auf einer 4,65 Meter breiten Landstraße aufgrund beengter Verhältnisse zu Streifschäden zwischen zwei sich entgegenkommenden Fahrzeugen. Laut Sachverständigem fuhr der spätere Kläger etwa 75 bis 81 km/h, beim Beklagten wurde dagegen eine konstante Annäherungsgeschwindigkeit von 81km/h festgestellt. An den entstandenen Streifschäden wollte keiner der beiden Fahrer schuld sein, daher wurde der Fall vor Gericht verhandelt.

Das Oberlandesgericht München kam nach der Auswertung der Analyse des Sachverständigen zu der Entscheidung, dass der Kläger selber weiter rechts hätte fahren müssen, weil er mit seinem Wagen teilweise auf der Gegenspur unterwegs war. Er müsse somit 70 Prozent der Schäden übernehmen. Der Beklagte ist laut Gericht aber auch nicht ganz schuldfrei und muss die restlichen 30 Prozent des Berührungsschadens tragen, da er nicht am äußeren Fahrbahnrand gefahren ist. Zwar habe er seine Fahrspur nicht überschritten, dennoch wäre es ihm möglich gewesen, maximal 40 Zentimeter nach rechts auszuweichen, um eine Kollision zu vermeiden.

Der Sachverständige fand heraus, dass der Beklagte den verursachten Streifschaden bereits hätte abmildern können, wenn er 15 Zentimeter nach rechts ausgewichen wäre. Dies hätte nur zu einem Kontakt der Außenspiegel geführt. Auch wenn man seine Fahrbahnhälfte nicht überschreitet, muss so gefahren werden, dass entgegenkommende Fahrzeuge nicht gefährdet werden. Nur auf seiner Fahrspur zu fahren, befreit also nicht zwingend von einer Teilschuld.

(tc)

Oberlandesgericht München

Aktenzeichen 10 U 4173/13

 

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