Die Benutzung eines unbeleuchteten Weges durch einen Radfahrer bei Dunkelheit erfordert erhöhte Aufmerksamkeit und die Beachtung des Sichtfahrgebots.
Nur so lässt sich der Bodenbelag und dort befindliche Unebenheiten durch den Radfahrer kontrollieren. Die Missachtung der Beachtung des Sichtfahrgebots führt bei einem Unfall für den Radfahrer zu einem Mitverschulden in Höhe von 50 Prozent.
(jlp)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen I-9 U 78/13