Laut Straßenverkehrsordnung hat ein Fußgänger, der eine Straßeneinmündung überquert, auch ohne einen förmlichen Fußgängerüberweg einen gewissen Vorrang. Der Autofahrer, der in diese Straße einbiegen möchte hat insoweit besondere Sorgfalt walten zu lassen und haftet grundsätzlich allein, wenn es zu einem Unfall kommt.
Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn der Fußgänger schon aus den Augenwinkeln sehen kann, dass womöglich eine Kollision erfolgen könnte. Ist dies der Fall, dann obliegt auch ihm eine besondere Sorgfalt. Missachtet er diese, so trifft ihn ein Mitverschulden an dem Unfall.
(tra)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen I-6 U 14/12