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Sperrfläche hinter Verkehrsinsel – Überholverbot?

22.10.2018 10:59 Uhr
Sperrfläche hinter Verkehrsinsel – Überholverbot?
Eine Sperrfläche begründet kein Überholverbot, stellte das Amtsgericht Frankenthal klar
© Foto: Martina Berg/stock.adobe.com

Eine Autofahrerin wendete, ein anderer Verkehrsteilnehmer wollte sie überholen – auf einer Sperrfläche. Es kam zum Unfall und zum Streit darüber, was man auf einer Sperrfläche darf.

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Im Fall wendete eine Pkw-Fahrerin und stieß dabei mit einem anderen Pkw zusammen, der diese gerade überholten wollte. Der Zusammenstoß fand auf einer Sperrfläche statt, die sich an eine Verkehrsinsel anschloss. Der Überholer wollte Schadenersatz.

Das Amtsgericht Frankenthal bejahte ihren Anspruch. Derjenige, der wende und dabei mit einem Überholer kollidiere, habe nicht richtig aufgepasst, sprich: eine Sorgfaltspflichtverletzung gemäß Paragraf 9 Abs. 5 StVO begangen, hieß es in den Urteilsgründen. Wenn es dabei kracht, schloss das Gericht, haftet der Wendende grundsätzlich allein. Auch die Betriebsgefahr des Überholers trete dabei zurück.

Die Sperrfläche habe außerdem kein Überholverbot begründet. Denn diese diene „in erster Linie dem Schutz des entgegenkommenden Verkehrs, nicht hingegen des gleichgerichteten Verkehrs“.

Amtsgericht Frankenthal

Aktenzeichen 3a C 19/17 

(tc)

 

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