Im Fall wendete eine Pkw-Fahrerin und stieß dabei mit einem anderen Pkw zusammen, der diese gerade überholten wollte. Der Zusammenstoß fand auf einer Sperrfläche statt, die sich an eine Verkehrsinsel anschloss. Der Überholer wollte Schadenersatz.
Das Amtsgericht Frankenthal bejahte ihren Anspruch. Derjenige, der wende und dabei mit einem Überholer kollidiere, habe nicht richtig aufgepasst, sprich: eine Sorgfaltspflichtverletzung gemäß Paragraf 9 Abs. 5 StVO begangen, hieß es in den Urteilsgründen. Wenn es dabei kracht, schloss das Gericht, haftet der Wendende grundsätzlich allein. Auch die Betriebsgefahr des Überholers trete dabei zurück.
Die Sperrfläche habe außerdem kein Überholverbot begründet. Denn diese diene „in erster Linie dem Schutz des entgegenkommenden Verkehrs, nicht hingegen des gleichgerichteten Verkehrs“.
Amtsgericht Frankenthal
Aktenzeichen 3a C 19/17
(tc)