Spontane Äußerungen eines Unfallbeteiligten an der Unfallstelle stellen regelmäßig kein Schuldanerkenntnis dar. Allerdings können solche Unfallerklärungen ein gewichtiges Indiz bei der Beweiswürdigung zum Unfallgeschehen sein. Es tritt eine Umkehr der Beweislast ein. Weil unfallnahen Aussagen eine höhere Verlässlichkeit als spätere Erklärungen beigemessen werden, kann eine Beweiswürdigung zum Unfallgeschehen auch auf die spontane Äußerung am Unfallort gestützt werden. (jlp) Oberlandesgericht Saarbrücken Aktenzeichen 4 U 370/10
Spontanäußerung ist kein Schuldbekenntnis
Eine spontane Äußerung am Unfallort kann allerdings ein wichtiges Indiz für die Schuld am Unfall sein.