Sterbegeld: Unfallversicherung kann Zahlung verweigern

05.09.2013 16:17 Uhr
Die Kontaktaufnahme zum Unfallgegner ist dem privaten Lebensbereich zuzurechnen

Wer nach einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit aus seinem Auto aussteigt und daraufhin einen zweiten Unfall erleidet, hat keine Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung.

Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg entfällt der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Arbeitnehmer nach einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit sein Fahrzeug verlässt und hiernach einen weiteren Unfall erleidet. Dies gilt auch dann, wenn er lediglich zum anderen Unfallwagen gehen wollte, um das weitere Vorgehen abzuklären. Hierauf verweist die Deutsche Anwaltshotline.

Im vorliegenden Fall wich der Betroffene einem falsch überholenden Lkw aus und streifte dabei ein anderes Fahrzeug. Dieser prallte gegen eine Leitplanke und kam schräg auf dem rechten Fahrstreifen zum stehen. Nachdem beide Fahrer ihre Autos verlassen hatten, um das weitere Vorgehen zu besprechen, wurde der Betroffene von einem Großraum-Kastenwagen erfasst und tödlich verletzt.

Die Versicherung war der Ansicht, eine Hinterbliebenenleistung sei ausgeschlossen und forderte das zunächst an das Sozialamt gezahlte Sterbegeld zurück. Beim ersten Unfall habe der Betroffene offenbar noch keine Verletzungen erlitten. Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls seien daher nicht erfüllt gewesen. Auch beim zweiten Unfall habe es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. Die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit habe nicht der Fortsetzung des Weges zur Arbeit, sondern lediglich der Kontaktaufnahme mit dem Unfallgegner gedient und sei daher dem privaten Lebensbereich zuzurechnen.

Das Gericht gab der Versicherung recht. Regulierungsgespräche stehen, nach Ansicht der Richter, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, und zwar auch dann nicht, wenn der Betroffene damit seinen Verhaltenspflichten nach der Straßenverkehrsordnung oder dem Strafgesetzbuch nachkommen möchte.


(tf)

Landessozialgericht Baden-Württemberg

Aktenzeichen L 9 U 2788/11

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