Wird ein Fahrzeug stillgelegt, beendet dies nicht automatisch den Versicherungsschutz. Insbesondere dann nicht, wenn der Fahrzeughalter vorhat, das Auto zu einem späteren Zeitpunkt wieder zuzulassen.
Steht das Fahrzeug auf dem nicht eingezäunten und abgeriegelten Gelände eines Autohauses, so ist es nicht dem Versicherungsnehmer zuzurechnen, wenn der Wagen dort gestohlen wird. Die Versicherung muss für den Diebstahl aufkommen.
(tra)
Landgericht Nürnberg-Fürth
Aktenzeichen 8 O 2729/11