Der Sachverhalt des vorliegenden Falles hört sich noch relativ normal an: Ein Kfz-Fahrer bremste stark ab, um in seine Hauseinfahrt einzubiegen. Das bekamen nicht alle Hinterleute mit. Konnten die zwei folgenden Fahrer noch bremsen, krachte der dritte in das Heck des zweiten.
Das OLG Oldenburg hielt zunächst Altbekanntes fest: Der Anscheinsbeweis spreche gegen den Auffahrenden. Das heißt, es ist anzunehmen, dass er zu schnell oder zu dicht aufgefahren ist und noch dazu unaufmerksam war. Schließlich hätten es die beiden Vorderleute in ihren Autos auch geschafft, eine Kollision zu vermeiden, meinte das Gericht.
Aber nun kam die Besonderheit des Falles: Zeugen des Unfalls erinnerten sich an eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ - ohne Blinker. Ein mögliches Motiv trat zutage: Der Abbiegende ärgerte sich über einen Überholversuch des nachfolgenden Fahrers und wollte diesem eine Lehrstunde erteilen. Deswegen bremste er so rabiat ab.
Das OLG Oldenburg ließ dies nicht unberücksichtigt: Der Abbiegende musste eine Mitverschuldensquote von einem Drittel tragen.
Oberlandesgericht Oldenburg
Aktenzeichen 1 U 60/17
(tc)