Speichert ein Arbeitnehmer Kundendaten seines Arbeitgebers auf einem dienstlichen Laptop, so ist er als Urheber dieser Daten anzusehen.
Löscht er sie vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Rahmen einer umfassenden Reinigung der Festplatte, so verwirklicht er daher nicht den Tatbestand der Datenveränderung nach Paragraf 303a des Strafgesetzbuchs. Denn nach dieser Norm macht sich nur derjenige strafbar, der fremde Daten löscht.
(jlp)
Oberlandesgericht Nürnberg
Aktenzeichen 1 Ws 445/12