Bei Glatteis kam es zu einem Auffahrunfall, bei dem das auffahrende Auto sich in der Anhängerkupplung des Vorausfahrenden verhakt hatte. Der Fahrer des vorderen Fahrzeugs stieg aus und ging um sein Fahrzeug herum, um den Schaden zu begutachten. Dabei rutschte er auf der eisglatten Fahrbahn aus und stürzte. Der Geschädigte zog sich einen Bruch der Schulter zu.
Durch das Aussteigen ist nicht etwa ein neuer Gefahrenkreis eröffnet worden. Vielmehr ist der Sturz dem Auffahrunfall zuzurechnen. Der Geschädigte kann hierfür Schmerzensgeld von der Haftpflichtversicherung des Auffahrenden verlangen.
(tra)
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen VI ZR 116/12