Stößt eine Radfahrerin, die den Radweg einer bevorrechtigten Straße entgegen der Fahrtrichtung befährt, mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf den Radweg einbiegenden Radfahrer zusammen, ist eine Haftungsquote von zwei Drittel zu Lasten des Radfahrers und einem Drittel zu Lasten der Radfahrerin gerechtfertigt.
Der Radfahrer hat nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm den Unfall überwiegend verschuldet: Er habe gegen Paragraf 10 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen. Hiernach habe er vom verkehrsberuhigten Bereich der Straße nur so auf die bevorrechtigte Straße einbiegen dürfen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Dem habe der Radfahrer nicht genügt.
Die Radfahrerin treffe allerdings ein Mitverschulden, weil sie den Radweg entgegen der Fahrtrichtung benutzt und so gegen Paragraf 2 Abs. 4 StVO verstoßen habe.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- bzw. Mitverschuldensbeiträge wiege der Verkehrsverstoß des Radfahrers schwerer als der der Radfahrerin. Dem gemäß Paragraf 10 StVO verpflichteten Radfahrer gegenüber habe der gesamte fließende Verkehr Vorrang, auch ein den Radweg in verkehrter Richtung benutzender Verkehrsteilnehmer.
(tc)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 26 U 60/13