Grundsätzlich kann auch der TÜV bei Fehlern haftbar gemacht werden. Dieser Anspruch wurde allerdings in folgendem Fall verneint: Ein Käufer hatte ein Reisemobil bei einem Händler erworben. Der Händler hatte das Fahrzeug beim TÜV vorgestellt und hatte die Bescheinigung erhalten, das Fahrzeug entspreche den geltenden Vorschriften.
Der Käufer klagte mit der Begründung, der TÜV-Bedienstete hätte das Gewicht des Fahrzeuges nicht überprüft und falsch mit 5,98 Tonnen angegeben. Tatsächlich betrage das Leergewicht allerdings 7 Tonnen, weswegen das Reisemobil für den Käufer nutzlos sei, da er keine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen habe und die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs wegen der falschen Angabe erloschen sei.
Die Klage wurde abgewiesen. Denn ein TÜV-Bediensteter hafte nicht für die richtige Angabe von technischen Gegebenheiten in einem Kraftfahrzeugbrief, sondern soll gerade nicht dem Käufer die Pflicht abnehmen, die technischen Gegebenheiten eines Fahrzeuges selbst zu überprüfen.
(tra, 23.03.05)
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen III ZR 194/04