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Überholverbot verbietet auch die Fortsetzung des Überholvorgangs

29.10.2014 09:45 Uhr
Überholverbot verbietet auch die Fortsetzung des Überholvorgangs
Das Überholverbot gilt in der gesamten Überholverbotszone. Das heißt: notfalls langsamer werden und zurückfallen lassen
© Foto: Kumbabali/Fotolia

Überholverbote verbieten nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines Überholvorgangs. Dies teilt der Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte mit.

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Die Überholverbotszeichen der Straßenverkehrsordnung verbieten nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Ein bereits vor Beginn der Überholverbotszone eingeleiteter Überholvorgang müsse noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden.

Wer sich bei Beginn der Überholverbotszone mit seinem Fahrzeug bereits schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befinde, zu diesem aber noch keinen hinreichenden Sicherheitsabstand gewonnen habe, sodass er vor dem überholten Fahrzeug einscheren könne, müsse das Überholmanöver ebenfalls abbrechen. Er müsse sein Fahrzeug gegebenenfalls verlangsamen und sich zurückfallen lassen.

(tc)

Oberlandesgericht Hamm

Aktenzeichen 1 RBs 162/14

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