Darum ging es im Fall: Ein Autofahrer wollte auf einem Autobahnparkplatz rückwärts aus seiner Parkbucht fahren und erlebte eine böse Überraschung, als er mit einem Fahrzeug der Straßenbaubehörde zusammenstieß. Dieser war auf der Fahrgasse des Autobahnparkplatzes entgegen der Einbahnstraße unterwegs. Es kam zum Streit, jede Partei wollten vom jeweils anderen ihren Schaden ersetzt haben.
Das Oberlandesgericht Oldenburg war auf der Seite der Behörde und tadelte den Autofahrer. Der, so argumentierten die Richter, hätte in beide Richtung schauen müssen, ehe er ausgeparkt habe. Dann hätte er genau das wahrnehmen können, was geschehen sei: Ein Fahrzeug mit Sonderrechten - oder auch ein Fußgänger – nutzt die Einbahnstraße „falsch“. Dem Fahrer des Behördenfahrzeug sei dagegen kein Vorwurf zu machen gewesen, er habe eben seine Sonderrechte wahrgenommen.
Oberlandesgericht Oldenburg
Aktenzeichen 4 U 11/18
(tc)