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Unfall auf der Betriebsfeier

29.07.2013 16:51 Uhr
Geht ein Betriebsfest in eine private Feier über, so muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht zahlen

Wer sich auf einer Betriebsfeier verletzt, erleidet einen Arbeitsunfall, für den die gesetzliche Unfallversicherung eine Entschädigung zahlen muss. Oft ist jedoch fraglich, ob es sich bei der Feier um ein Betriebsfest oder um ein privates Beisammensein handelt.

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Jubiläum, Sommer- oder Weihnachtsfest. Auf Betriebsfeiern lernt man den Chef und die Kollegen auch mal von einer anderen Seite kennen. Das ist gut fürs Betriebsklima und stärkt die Verbundenheit unter den Beschäftigten. Erleidet ein Mitarbeiter während der Feier einen Unfall, wird dieser als Arbeitsunfall eingestuft. Dies hat zur Folge, dass die gesetzliche Unfallversicherung Entschädigungsleistungen zahlen muss. In dem Moment, wo eine Betriebsfeier aber in eine private Fete übergeht, endet auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte eine Gruppe von Verwaltungsangestellten an einer Weihnachtsfeier in einem Restaurant teilgenommen. Um etwa 1:20 Uhr waren nur noch der Betroffene, sein Amtsleiter, das Pächterehepaar sowie deren Mitarbeiter anwesend. Als der Betroffene um 3:15 Uhr auf dem Weg zur Toilette auf der Kellertreppe stolperte, zog er sich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zu und ist seitdem schwerstbehindert.

Die gesetzliche Unfallversicherung weigerte sich, eine Entschädigung zu zahlen. Die Betriebsfeier sei um 1:20 Uhr beendet gewesen, als die Mehrzahl der Mitarbeiter das Restaurant verlassen hatte. Der Unfall habe sich daher privat ereignet. Der Betroffene reichte Klage ein, mit dem Argument, die Feier sei solange als Betriebsfest zu werten, wie sich der Amtsleiter im Restaurant aufgehalten habe.

Das Gericht wies die Klage ab. Ein Zusammensitzen von fünf Personen, von denen nur zwei der Abteilung angehören, könne nicht mehr als dienstliche Veranstaltung gewertet werden. Daran ändere auch die Anwesenheit des Amtsleiters nichts. Die Betriebsfeier war daher um 1:20 Uhr in ein privates Beisammensein übergegangen. Die Versicherung musste nicht zahlen.  

(tf)

Hessisches Landessozialgericht

Aktenzeichen L 3 U 71/06

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