Hat ein Sachverständiger in seinem Gutachten einen Restwert für einen Unfallwagen ermittelt, darf der Geschädigte zu diesem Preis das Auto auch verkaufen. Zusätzliche Nachforschungen muss er hierzu nicht anstellen.
Der Geschädigte hatte am 8. Februar das Gutachten an die gegnerische Versicherung weitergeleitet. Hierin hatte der Sachverständige anhand von vier Angeboten des regionalen Marktes den Restwert ermittelt. Am 11. Februar verkaufte der Geschädigte das Fahrzeug. Am 13. Februar erhielt er ein Restwertangebot eines überregionalen Händlers durch die Versicherung. Dieser bot 9.000 Euro mehr.
Die Versicherung wollte dieses Angebot für die Regulierung des Schadens zugrunde legen, hatte aber keinen Erfolg. Der Geschädigte darf sich auf die Angaben im Gutachten verlassen, wenn diese nicht erkennbar fehlerhaft zustande gekommen sind. Er muss keine eigenen Nachforschungen anstellen, etwa auch bei überregionalen Händlern recherchieren oder spezielle Aufkaufsportale im Internet bemühen. Auch muss er vor einem Verkauf nicht abwarten, ob die Versicherung noch ein besseres Angebot unterbreitet. (ctw/ts)
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen VI ZR 673/15