Im Fall war Folgendes passiert: Autofahrer A überholte Autofahrer B auf einer Landstraße. Beide hatten die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. A gelang es nicht mehr rechtzeitig, vor B einzuscheren und kollidierte mit dem Gegenverkehr.
B blieb völlig unbeschadet. Er hielt sofort an und leistete Erste Hilfe. Als die Polizei eintraf, stellte sich B den Beamten als Zeuge, also als unbeteiligter Dritter, vor. Über seine Unfallbeteiligung schwieg er. Schließlich verließ er den Unfallort.
Der BGH sah das nicht gern. In seiner Entscheidung stellte das höchste deutsche Instanzgericht klar, dass auch jemand Unfallfllucht begehe, der als letzte Person den Unfallort verlasse und nicht zuvor ausreichend Auskunft über sich und seine Beteiligung am Unfall gegeben habe.
Im Klartext: Bloßes Anwesenheit reicht nicht aus, da muss schon mehr kommen. Unfallbeteiligte müssen sich auch als solche „outen“.
Aktenzeichen 4 StR 583/17
(tc)