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Unfallflucht? Nicht immer …

05.12.2022 11:22 Uhr | Lesezeit: 2 min
Strafgesetzbuch
Paragraf 142 StGB regelt die Unfallflucht
© Foto: Joachim B. Albers/stock.adobe.com

Entfernung vom Unfallort ist nicht immer strafbar, wie ein Urteil des Landgerichts Lübeck zeigt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über eine besondere Fallkonstellation.

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Von diesem Fall berichete die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV: Die Klägerin wollte mit ihrem Fahrzeug und einem langen Anhänger von der Straße links abbiegen. Zunächst musste sie warten. Ein Taxifahrer ermöglicht ihr dann das Abbiegen. Dabei berührte ihr Anhänger einen gegenüber geparkten Pkw. Es entstand ein Schaden auf einer Länge von 190 cm (starke Schrammen und Dellen). Der Anhänger selbst wurde nicht beschädigt. Der Taxifahrer folgte daraufhin der Fahrerin und sprach sie an. Sie war da bereits rund 260 Meter vom Unfallort entfernt. Dann fuhr die Frau weiter. Ihr wurde wegen Fahrerflucht die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und der Führerschein beschlagnahmt. 

Vor dem Landgericht wurde die Frau freigesprochen. Die Richter sahen keinen dringenden Tatverdacht, dass sie die Kollision wahrgenommen habe. Es sei möglich, dass sie diese nicht bemerkte. Als sie von dem Taxifahrer auf den Unfall angesprochen wurde, hatte sie sich bereits vom Unfallort entfernt. „Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals von dem Unfall erfährt, erfüllt nicht den Tatbestand der Unfallflucht“, sagte das Gericht. Sie habe sich auch bereits 260 Meter von der Unfallstelle entfernt befunden und nicht mehr in Sichtweite. Von daher läge keine Unfallflucht vor. An diesem Ort sei sie eben nicht mehr warte- und auskunftspflichtig gewesen.

Landgericht Lübeck
Aktenzeichen 4 Qs 164/21

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