Grundsätzlich kann ein Kraftfahrzeug aufgrund seiner Betriebsgefahr für einen Unfall auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn es gar nicht zu einem Zusammenstoß gekommen ist. Die Haftung eines Autofahrers resultiert in einem solchen Fall einfach daher, dass er das Auto in Bewegung gesetzt hat. Allerdings muss der Geschädigte dann auch beweisen, dass das Kraftfahrzeug eine Unfallursache geliefert hat.
Dies gelang in dem Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm nicht. Auf einer 3 Meter breiten Straße war eine 75-jährige Radfahrerin unterwegs. Ihr kam ein 1,70 Meter breiter Pkw entgegen. Die Radfahrerin wich auf den Seitenstreifen aus, wo sie stürzte und tödlich verletzt wurde. Zu einer Berührung der Beteiligten war es nicht gekommen.
Kranken- und Pflegekasse machten Ansprüche gegenüber der Autofahrerin geltend. Sie behaupteten, diese sei zu schnell unterwegs gewesen und sei in der Mitte der Fahrbahn gefahren. Die Autofahrerin erklärte hingegen, sie sei mit einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h äußerst rechts gefahren, es hätte insoweit für die Radfahrerin gar kein Grund bestanden, auf den Seitenstreifen auszuweichen. Man hätte bequem aneinander vorbeifahren können. Die Kranken- und Pflegekasse unterlag in dem Verfahren, sie könnte ihre Version des Schadenshergangs nicht beweisen. (ctw/tr)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen I-9 U 14/16