Die meiste Zeit des Tages verbringen Fahrlehrer im Auto. Verursachen sie während der Arbeitszeit selbstverschuldet einen Unfall, kommt die Versicherung nicht immer für alle Kosten auf, sodass etwa Reparaturkosten oft aus eigener Tasche bezahlt werden müssen.
Bei beruflich bedingten Unfallkosten können Steuerzahler jedoch das Finanzamt zur Kasse bitten. Hierauf verweist die Steuerberatungsgesellschaft WWS. Voraussetzung ist, dass sich der Unfall auf direktem Weg von der Arbeit nach Hause oder auf der Dienstfahrt ereignet hat und keine privaten Interessen, wie beispielweise ein kurzer Abstecher in den Supermarkt, bei der Fahrt im Vordergrund standen. Unfallkosten können neben den gesetzlichen Entfernungspauschalen als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Erhaltene Versicherungsentschädigungen sind anzurechnen.
Aus Beweisgründen sollte der Betroffene der Steuererklärung den polizeilichen Unfallbericht, Fotos und gegebenenfalls ein Gutachten beifügen. Vorteilhaft ist auch, wenn der Arbeitgeber schriftlich bescheinigt, dass die Fahrt des Arbeitnehmers berufsbedingt war.
Lässt der Betroffene sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, so lässt sich auch eine unfallbedingte Wertminderung geltend machen. Hier sind jedoch einige steuerliche Besonderheiten zu beachten. Im Zweifel empfiehlt sich ein Besuch beim Steuerberater. Ob eine Reparatur oder die Wertminderung steuerlich günstiger ist, hängt immer vom Einzelfall ab.
Erhöhte Beiträge für die Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung durch Unfälle erkennt das Finanzamt laut WWS jedoch grundsätzlich nicht an. Auch Finanzierungskosten für ein neues Auto lassen sich steuerlich nicht geltend machen.
(tf)