Aufgrund einer Leseranfrage und der hohen Praxisrelevanz, wird das folgende Urteil aus dem Jahre 2011 in etwas ausführlicherer Form erneut dargestellt:
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss sich der Geschädigte, der nach einem Unfall den Ersatz der tatsächlich anfallenden Reparaturkosten verlangt, einen Werkstattrabatt anrechnen lassen, den er aufgrund einer Betriebsvereinbarung auf die Rechnung erhält.
Der Kläger hatte nach einem Unfall einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser schätzte den Schaden auf etwa 3.500 Euro, welchen der Kläger von der beklagten Versicherung auch zurückerstattet bekam. Die tatsächlichen Reparaturkosten beliefen sich jedoch auf etwa 4.000 Euro. Da der Kläger jedoch Werksangehöriger war und aufgrund einer Betriebsvereinbarung mit der Werkstatt einen Rabatt erhielt, fielen für ihn lediglich Reparaturkosten in Höhe von etwa 3.000 Euro an. Ausgehend von dem Wert der tatsächlichen Reparaturkosten in Höhe von 4.000 Euro verlangte der Kläger nun von der Beklagten die Zahlung der restlichen 500 Euro.
Nach Ansicht des BGH könne der Kläger jedoch nur die tatsächlich gezahlten Reparaturkosten erstattet verlangen, also 3.000 Euro. Nach Paragraf 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat der zum Schadenersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Im Falle der Beschädigung einer Sache könne somit die Erstattung der Reparaturkosten verlangt werden. Diese Zahlung werde jedoch durch das Verbot begrenzt, sich durch Schadenersatz zu bereichern. Der Geschädigte solle zwar den vollen Ersatz verlangen können, aber an dem Schadensfall nicht verdienen. Aus diesem Grund müsse sich der Kläger den Werkstattrabatt anrechnen lassen. In diesem Fall hatte die Beklagte sogar 500 Euro zu viel gezahlt und durfte diese aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung vom Kläger zurückfordern.
(tf)
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen VI ZR 17/11