Möchte der Geschädigte eines Unfalls sein Fahrzeug veräußern, hat er zunächst die Weisung der Versicherung des Schädigers abzuwarten. Er muss den Versicherer hierauf aber nicht explizit hinweisen oder die Weisung anfordern. Vielmehr kann er davon ausgehen, dass der Versicherer infolge der Schadenanzeige eine etwaige Weisung erteilen würde.
Im vorliegenden Fall wollte die Versicherung, dass der Geschädigte abwartet, bis das Gutachten vorliegt und das beschädigte Fahrzeug erst dann nach dem höchsten Restwertangebot veräußert. Das Gutachten lag jedoch nach mehr als vier Wochen noch nicht vor. Der Geschädigte verkaufte das Fahrzeug zu einem niedrigeren Restwert als sich aus dem Gutachten ergab.
Die Versicherung wollte ihm dies entgegen halten und den höheren Restwert aus dem Gutachten für die Regulierung zugrunde legen. Dies lehnte das Gericht ab, weil es nicht zumutbar war, mehrere Wochen auf das Gutachten zu warten und die entsprechenden Restwerte zu erfahren.
(tra)
Landgericht Wuppertal
Aktenzeichen 8 S 76/11