Nach einem Verkehrsunfall muss der Verursacher dem Geschädigten auch den entgangenen Arbeitsverdienst sowie das anteilige Urlaubsentgelt für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls ersetzen.
Bei einer längeren Abwesenheit des Arbeitnehmers aus gesundheitlichen Gründen verjähren die Urlaubsansprüche des Betroffenen nicht bereits Ende März des folgenden Jahres, sondern erst 15 Monate nach neuem Jahresbeginn. Das berichtet die Deutsche Anwaltshotline mit dem Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
(tf)
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen VI ZR 389/12