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Verkehrszeichen: Auf die Wahrnehmung kommt es an

02.04.2014 14:25 Uhr
Verkehrszeichen: Auf die Wahrnehmung kommt es an
Gut sichtbare Verkehrszeichen müssen nicht zwingend wahrgenommen werden
© Foto: Thaut Images_Fotolia

Um sich vorsätzlich über ein Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen hinwegsetzen zu können, muss der Pkw-Fahrer dieses auch tatsächlich wahrgenommen haben.

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Ob sich ein Fahrzeugführer bewusst oder unbewusst über eine Geschwindigkeitsbegrenzung hinwegsetzt, ist entscheidend für die Höhe der Strafe. Hierauf verweist der Deutsche Anwaltsverein. Doch allein die Tatsache, dass ein Verkehrsschild gut sichtbar ist, bedeutet noch nicht, dass der Autofahrer vorsätzlich zu schnell gefahren ist. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden.

Im vorliegenden Fall war der Betroffene in einer Tempo-30-Zone viel zu schnell unterwegs als es blitzte. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Missachtung der innerorts durch Verkehrszeichen angeordneten Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 640 Euro. Die Begründung lautete, der Betroffene habe sich bewusst über die Geschwindigkeitsbegrenzung hinweggesetzt, da das Schild gut sichtbar ist. Zudem sei er mit den örtlichen Verkehrsgegebenheiten vertraut.

Das OLG Dresden sah das anders. Allein aus dem Umstand, dass das Schild gut sichtbar ist, könne nicht darauf geschlossen werden, dass der Betroffene es auch tatsächlich wahrgenommen und bewusst – vorsätzlich – zu schnell gefahren ist. Die Ortskenntnis des Fahrers bedeute außerdem nicht zwingend, dass er auch den Tatort kennen müsse, also genau die Stelle, an der er den Geschwindigkeitsverstoß begangen hat. Da die erste Instanz diese Umstände bei seiner Beweiswürdigung nicht berücksichtigt hatte, hob das OLG Dresden das Urteil auf und wies den Fall zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück.

(tf)

Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen 24 Ss 427/13

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