Gegen Paragraf 23 Abs. 1 a StVO verstößt nach Ansicht des KG, wenn es grundsätzlich einen „Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Gerätes, also mit seiner Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation“ gebe.
Um ein Bußgeldurteil verhängen zu können, müsse nicht ausdrücklich festgestellt werden, „welche Bedienfunktion konkret genutzt worden ist“, betonte das KG. Es sei außerdem nicht nötig, „Sprechbewegungen für die Annahme einer Nutzung des Geräts“ wahrzunehmen. Es reiche, wenn jemand während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand halte und „mehrere Sekunden“ auf das Display schaue.
Das KG nennt in seiner Entscheidung noch einen konkreten Sachverhalt, der unter den „Handyparagrafen“ fällt, wird dieser etwa von Polizisten beobachtet: So lasse „die Displayanzeige eines roten Punktes“ darauf schließen, „dass der Betroffene einen Anrufversuch unternommen hat“.
Kammergericht Berlin
Aktenzeichen 3 WS B 273/19-162 SS 112/19
(tc)