Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) beinhaltet der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht in jedem Fall zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber der Fahrzeugversicherung, die zu deren Leistungsfreiheit führt. Hierauf verweist Romanus Schlemm, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Vizepräsident des Verbandes deutscher VerkehrsrechtAnwälte e.V. (VdVKA).
Im vorliegenden Fall kam der Kläger um ein Uhr morgens mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Daraufhin ließ er das beschädigte Fahrzeug abschleppen und verließ mit einem verständigten Bekannten die Unfallstelle. Die Polizei verständigte er nicht.
Nach dem Strafgesetz wird auch derjenige bestraft, der sich nach einem Unfall vom Unfallort entfernt und die Feststellung seiner Person nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Der Kläger behauptet, den Schaden der beklagten Versicherung rechtzeitig angezeigt zu haben und verlangt Schadenregulierung. Diese lehnt die Regulierung mit der Begründung ab, der Kläger habe seine Aufklärungsobliegenheit verletzt. Dies sei stets der Fall, wenn der Straftatbestand der Fahrerflucht verwirklicht werde.
Der BGH verneinte diesen Automatismus. Trotz der Fahrerflucht sei dem Aufklärungsinteresse des Versicherers in ausreichender Weise genügt. Dies gelte dann, wenn der Versicherungsnehmer seine Versicherung innerhalb des Zeitpunkts, in dem eine nachträgliche Information noch „unverzüglich“ gewesen wäre und eine Strafbarkeit wegen Fahrerflucht vermieden hätte, informiert.
(tf)
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen IV ZR 97/11