Ein Radfahrer fuhr auf der Straße, obwohl er den Radweg – angeordnet durch Verkehrszeichen 237 – hätte benutzen müssen. Ein Lkw berührte ihn während der Fahrt, und er stürzte gegen geparkte Autos. Der Radfahrer sagte, er sehe bei sich kein Verschulden und wolle deshalb keinen Schadenersatz zahlen.
Das Landgericht Hamburg sah das anders und verdonnerte den Radfahrer zur Zahlung von Schadenersatz. Indem der Beklagte mit seinem Fahrrad die Fahrbahn benutzt habe, obwohl durch das Verkehrszeichen 237 eine Radwegbenutzungspflicht angeordnet war, habe er gegen die Vorschrift des Paragrafen 2 Abs. 4 Satz 2 StVO verstoßen, stellten die Richter fest.
Diese Regel solle Rad- und Kraftfahrzeugverkehr entmischen, um Unfälle zu verhindern, hieß es in der Urteilsbegründung. Bei einer gemeinsamen Nutzung der Fahrbahn durch Rad- und Kraftfahrer werde es vor allem bei Überholmanövern gefährlich. Diese Gefahren sollen durch die räumliche Trennung beider Verkehrsarten reduziert werden.
Landgericht Hamburg
Aktenzeichen 323 O 79/18
(tc)