Verwechslungsgefahr: Beweisfoto genügt nicht

22.04.2013 14:43 Uhr

Besteht die Gefahr einer Verwechslung des Betroffenen mit einer dritten Person, so muss sich der Richter im Ordnungswidrigkeitenverfahren von deren Ähnlichkeit von Angesicht zu Angesicht überzeugen.

Erklärt der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren, dass nicht er den Verkehrsverstoß begangen hat, sondern sein Bruder, muss das Gericht diesen Bruder als Zeugen anhören. Dabei kann es die Ladung des Bruders als Zeugen vor Gericht nicht davon abhängig machen, dass der Betroffene ein aktuelles Foto des Bruders vorlegt, damit schon einmal vorab geprüft werden kann, ob eine Ähnlichkeit bestehen könnte.

Vielmehr muss es der Aussage des Betroffenen, dass eine so große Ähnlichkeit bestehe, dass eine Verwechslung vorliegen könnte, nachgehen und sich hiervon von Angesicht zu Angesicht überzeugen. Eine Verurteilung des Betroffenen ohne diese Feststellung kommt nicht in Betracht.

(tra)

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Aktenzeichen (1 B) 53 Ss-OWi 607/12

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