Die Regelung des Umsatzsteuergesetzes, nach der der Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten ab dem Jahr 1999 nur zu achtzig Prozent zulässig war, ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.02.2005 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar und findet deshalb keine Anwendung. Solche Aufwendungen berechtigen daher in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug. (jlp, 8.4.05) Bundesfinanzhof Aktenzeichen V R 76/03
Voller Vorsteuerabzug von Bewirtungskosten
Der Bundesfinanzhof erklärt die Beschränkung des Vorsteuerabzugs als gemeinschaftsrechtswidrig.