„An Kreuzungen und Einmündungen sind die Vorfahrtsregeln für den Straßenverkehr klar. Aber was gilt für Fußgänger, wenn sie entlang einer Vorfahrtsstraße laufen?“ Das fragte die „Zeit“ einen Experten.
Es antwortete ein Verkehrsrechtsanwalt aus Oldenburg: Seiner Ansicht nach dürften zuerst ein Autofahrer oder ein Radfahrer aus einer Seitenstraße auf die Vorfahrtstraße fahren, erst dann kämen Fußgänger dran. Sie müssten warten, bis die Seitenstraße frei sei. Erst dann dürften sie gehen.
Bei „rechts vor links“ gelte dies ebenfalls, erklärte der Jurist. Ein Fußgänger, der von rechts kommt, müsse einen Autofahrer von links den Vortritt lassen.
(tc)