Behauptet nach einem Verkehrsunfall der von der untergeordneten Straße kommende Pkw-Fahrer, dass der Vorfahrtsberechtigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und sich erst dadurch der Unfall ereignet habe, so ist dieses Argument nicht von vornherein abzuweisen. Allerdings muss der wartepflichtige Pkw-Führer seine diesbezügliche Behauptung auch beweisen können, was sehr schwierig, oftmals aber unmöglich ist. (jlp, 09.03.05) Kammergericht Berlin Aktenzeichen: 12 U 140/03
Vorfahrtsverletzung: Nur der Beweis zählt
Wer einem Vorfahrtsberechtigten vorwirft, der sei zu schnell gefahren, muss das auch beweisen können, sonst bleibt er auf dem ganzen Schaden sitzen.