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Vorgeschriebener Mindestabstand und Schrittgeschwindigkeit nicht immer notwendig

27.03.2023 09:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
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Das Passieren von Müllfahrzeugen im Einsatz ist mit zahlreichen Gefahren verbunden
© Foto: Kadmy/stock.adobe.com

Wie das Oberlandesgericht Celle in einem aktuellen Urteil feststellt, muss ein im Einsatz befindliches Müllfahrzeug nicht immer in Schrittgeschwindigkeit und mit einem Seitenabstand von zwei Metern passiert werden.

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Der konkrete Fall, über den unter anderem das Portal kostenlose-urteile.de berichtet, ereignete sich im März 2021 als eine Pkw-Fahrerin mit dem Auto ihres Arbeitgebers an einem Müllfahrzeug vorbeifuhr, das gerade im Einsatz war. Dabei kollidierte der Pkw des Pflegedienstunternehmens mit einem Müllcontainer, den ein Angestellter der Müllabfuhr ohne vorherigen Blick hinter dem Müllfahrzeug über die Straße schob. Daraufhin klagte der Pflegedienst auf Zahlung von Schadensersatz. Das zuständige Landgericht Hannover kam zum Schluss, dass sowohl den Müllmann als auch die Fahrerin Schuld treffen und sprach beiden Beteiligten jeweils fünfzig Prozent der Haftung zu. Die Begründung hierfür: Der Müllmann hätte auf den Verkehr und damit das Pflegedienstfahrzeug achten müssen und die Fahrerin habe beim Vorbeifahren am Müllfahrzeug den Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten und war zudem schneller als mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs. Gegen diese Entscheidung legte das Pflegeunternehmen Beschwerde ein.

Mit Erfolg. Das Oberlandesgericht Celle entschied zugunsten der Klägerin und begründete dies damit, dass der Fahrerin zu Unrecht ein Sorgfaltsverstoß vorgeworfen wurde. Sie habe schließlich sehr wohl die Geschwindigkeit ihres Pkw reduziert und sei, den Umständen angemessen, mit 13 Kilometern pro Stunde in einem Abstand von 50 Zentimetern am Müllfahrzeug vorbeigefahren. Diese Werte hat ein Sachverständiger ermittelt. Laut OLG habe die Fahrerin nicht damit rechnen können, dass ein Müllcontainer ohne vorherige Prüfung der Situation auf der Straße über diese geschoben wird. Als Ergebnis muss der Pflegedienst nur zu 25 Prozent haften – dies entspreche der leicht erhöhten Betriebsgefahr des Fahrzeugs.

Oberlandesgericht Celle
Aktenzeichen 14 U 111/22

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