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Vorsätzlicher Rotlichtverstoß

22.10.2021 14:00 Uhr | Lesezeit: 1 min
Rote Ampel
Das Gericht sah den Vorsatz als gegeben und wies die Klage ab
© Foto: Reinhold F./panthermedia.net

Wer beim Heranfahren an eine „Gelb“ anzeigende Ampel noch aufs Gas drückt, handelt vorsätzlich. Das hat ein Urteil des Kammergerichts Berlin ergeben.

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Ein Pkw-Fahrer näherte sich einer Ampel und beschleunigte stark, als diese auf „Gelb“ stand. Als die Ampel auf „Rot“ umschaltete, befand sich der Pkw zwei bis drei Längen vor der Haltelinie. Der Mann bremste dennoch nicht ab und überfuhr die Haltelinie bei „Rot“. Die Polizei belegte ihn für den vorsätzlichen Rotlichtverstoß mit einem Bußgeld von 200 Euro.

Der Widerspruch des Mannes war vor Gericht nicht erfolgreich. Das Kammergericht bestätigte den Vorsatz des Rotlichtverstoßes. Dass der Fahrer beim Umschalten der Ampel auf „Gelb“ nicht gebremst, sondern beschleunigt hat, zeigt, dass er die Lichtzeichenanzeige zuvor wahrgenommen hatte. Demnach nahm der Fahrer in Kauf, die Ampel nicht mehr bei „Gelb“ passieren zu können.

Kammergericht Berlin

Aktenzeichen 3 Ws (B) 131/21

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