Die derzeitige Version des Paragrafen 142 StGB könne Verkehrsteilnehmer überfordern. Diese Befürchtung hatte der Arbeitskreis III beim Verkehrsgerichtstag 2018. In seinen Empfehlungen sprachen sich die Verkehrsrechtler deshalb dafür aus, die Vorschrift verständlicher zu formulieren. Insbesondere müsse endlich konkretisiert werden, wie lange jemand nach einem Unfall mit Sachschaden am Unfallort warten müsse, wenn der Unfallgegner nicht anwesend sei und man den Zusammenstoß „bei einer einzurichtenden neutralen Meldestelle“ telefonisch gemeldet habe.
Wie soll mit einem geflüchteten Unfallverursacher umgegangen werden, den das Gewissen plagt und der sich deswegen später meldet? Hier plädierte der Verkehrsgerichtstag für mehr Nachsicht: Die Möglichkeiten der Strafmilderung bzw. -freiheit im Fall der „tätigen Reue“ solle in Zukunft nicht nur bei Parkremplern mit kleinen Kratzern gelten, sondern auch bei Unfällen im fließenden Verkehr. Alle Sach- und Personenschäden sollten darunter fallen.
Unfallflucht bei Sachschäden solle im Regelfall nicht mehr zu einer Entziehung der Fahlerlaubnis führen, verlangte der Arbeitskreis III. Erst bei „erheblichen Personen- und besonders hohen Sachschäden ab 10.000 Euro“ solle diese der Fall sein.
(tc)