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Vorsicht bei Flip-Flops im Fahrzeug

27.09.2017 14:00 Uhr
Vorsicht bei Flip-Flops im Fahrzeug
Im Schwimmbad sind Flip-Flops praktisch, im Auto gefährlich bzw. verboten
© Foto: Brad Wieland/iStock

Wer privat mit Flip-Flops Auto fährt, gefährdet sich selbst und seinen Versicherungsschutz – dennoch ist es nicht verboten. Ganz anders sieht es aus, wenn man beruflich ein Fahrzeug führt.

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In Deutschland gibt es keine straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die regeln, mit welchen Schuhen man privat ein Fahrzeug führen soll. Bei einem Unfall kann es aber Probleme mit dem Versicherungsschutz geben.

Wer aber beruflich ein Fahrzeug steuert, muss sich sehr wohl mit gesetzlichen Regelungen vertraut machen, nämlich den Unfallverhütungsvorschriften. Denn er steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weist die BG Verkehr hin.

Paragraf 44 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (DGUV-Vorschrift 70) bestimmt: „Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des Fahrzeuges den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen." Die entsprechenden Durchführungsanweisungen konkretisieren, dass zum sicheren Führen von Fahrzeugen zum Beispiel Sandaletten (ohne Fersenriemen), Holzpantinen oder Clogs nicht geeignet sind. Um dieser Bestimmung Genüge zu tun, sei zum Beispiel das Tragen von Sandalen mit Fersenriemen ausreichend.

Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt laut BG Verkehr gemäß § 58 der DGUV-Vorschrift 70 in eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

(tc)

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