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Wartepflichtiger darf sich nicht auf Blinken verlassen

26.06.2014 10:11 Uhr
Wartepflichtiger darf sich nicht auf Blinken verlassen
Vorsicht an der Kreuzung! Blindes Vertrauen kann teuer werden
© Foto: Jackin/Fotolia

Wartepflichtige, die mit einem vorfahrtsberechtigten, nach rechts blinkenden - aber geradeaus fahrenden - Fahrzeug kollidieren, müssen 70 Prozent des Unfallschadens übernehmen. Das hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

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Wartepflichtige, die mit einem vorfahrtsberechtigten, nach rechts blinkenden - aber geradeaus fahrenden - Fahrzeug kollidieren, müssen 70 Prozent des Unfallschadens übernehmen. Das hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
 
Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, kam es auf einer Kreuzung zum Unfall, als ein Linksabbieger annahm, dass der Vorfahrtsberechtigte nach rechts abbiegt, weil er den rechten Blinker gesetzt hatte. Allerdings fuhr dieser geradeaus, was zur Folge hatte, dass der Linksabbieger das andere Fahrzeug rammte. Als sich dann keiner der beiden Beteiligten einsichtig zeigte, musste die Schuldfrage vor Gericht geklärt werden.

Das Oberlandesgericht Dresden ist der Meinung, dass der Wartepflichtige das Setzen des rechten Blinkers vom Vorfahrtsberechtigten nicht als Garantie dafür sehen darf, dass er auch tatsächlich abbiegt. Erst wenn das rechtsblinkende Fahrzeug die Geschwindigkeit maßgeblich verringert oder zusätzlich den Abbiegevorgang letztendlich eingeleitet hätte, wäre er befugt gewesen, in die Vorfahrtsstraße einzufahren. Das Gericht betonte, dass der Vorfahrtsverstoß schwerer wiegt als das missverständliche Blinken des Vorfahrtsberechtigten.

(tc)

Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 7 U 1501/13

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