Die sogenannte Benzinklausel in der Privathaftpflichtversicherung kann zum Beispiel so formuliert sein: „Nicht versichert [ist] die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs [...] wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden“. Aber warum gibt es diese Klausel und wann greift sie?
Doppelversicherung verhindern
„Die Benzinklausel in der Privathaftpflichtversicherung soll eine Überschneidung mit der Kfz-Haftpflichtversicherung und somit eine Doppelversicherung ausschließen“, schreibt Refrago. Genauer heißt das: Die Privathaftpflichtversicherung springt nicht ein, wenn der Schaden "im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs" entstanden sei. Für solche Schäden solle eben die Kfz-Haftpflicht einstehen.
Aber oft ist es schwierig, festzustellen, ob ein Schaden nun Sache der einen oder der anderen Versicherung ist, ob also ein Schaden durch den Fahrzeuggebrauch entstanden ist oder nicht. „In welchen Fällen die Benzinklausel greift, ist daher je nach Einzelfall zu beurteilen“, stellt Refrago klar. In Klartext heißt das: Es gibt keine eindeutige Regelung - die Gerichte sind an der Reihe, je nach Sachlage zu entscheiden.
Beispielfälle
In diesen Fällen haben Richter laut Refrago die Anwendung der Benzinklausel gebilligt:
- Motorschaden aufgrund Falschbetankung des Fahrzeugs (Landgericht Duisburg, Aktenzeichen 11 O 105/05)
- Wegrollender Einkaufswagen während des Beladens des Fahrzeugs verursacht Schaden (Amtsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 301 C 769/03)
- Fehlerhafte Absicherung des Fahrzeugs nach dem Parken führt zu Schaden (Landgericht Bremen, Aktenzeichen 6 S 324/11)
In diesen Fällen nahmen Gerichte von der Benzinklausel Abstand:
- Versuch der Enteisung des PKW mit Hilfe eines Heizlüfters (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen IV ZR 120/05)
- Ungewollter Motorstart durch minderjähriges Kind (Oberlandesgericht Celle, Aktenzeichen 8 W/05)
- Pkw-Beschädigung durch wegrollenden Einkaufswagen noch vor Beladen des Fahrzeugs (Landgericht Limburg an der Lahn, Aktenzeichen 3 S 263/92)
(tc)