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Was ist die „Benzinklausel“?

31.01.2017 10:49 Uhr
Was ist die „Benzinklausel“?
Die "Benzinklausel" kann hier und da Ärger machen
© Foto: ferkelraggae/Fotolia

Beruft sich darauf die Privathaftpflichtversicherung, kann der Versicherungsnehmer auf seinem Schaden, der im Zusammenhang mit seinem Fahrzeug entstand, sitzen bleiben. Das teilt das Online-Rechtsportal Refrago mit.

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Die sogenannte Benzinklausel in der Privathaftpflichtversicherung kann zum Beispiel so formuliert sein: „Nicht versichert [ist] die Haftpflicht des Eigen­tümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft­fahrzeugs [...] wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden“. Aber warum gibt es diese Klausel und wann greift sie?

Doppelversicherung verhindern

„Die Benzin­klausel in der Privat­haftpflicht­versicherung soll eine Über­schneidung mit der Kfz-Haftpflicht­versicherung und somit eine Doppel­versicherung ausschließen“, schreibt Refrago. Genauer heißt das: Die Privat­haftpflicht­versicherung springt nicht ein, wenn der Schaden "im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs" entstanden sei. Für solche Schäden solle eben die Kfz-Haftpflicht einstehen.

Aber oft ist es schwierig, festzustellen, ob ein Schaden nun Sache der einen oder der anderen Versicherung ist, ob also ein Schaden durch den Fahrzeuggebrauch entstanden ist oder nicht. „In welchen Fällen die Benzin­klausel greift, ist daher je nach Einzelfall zu beurteilen“, stellt Refrago klar. In Klartext heißt das: Es gibt keine eindeutige Regelung - die Gerichte sind an der Reihe, je nach Sachlage zu entscheiden.

Beispielfälle

In diesen Fällen haben Richter laut Refrago die Anwendung der Benzinklausel gebilligt:    

  • Motor­schaden aufgrund Falsch­betankung des Fahrzeugs (Landgericht Duisburg, Aktenzeichen 11 O 105/05)
  • Wegrollender Einkaufs­wagen während des Beladens des Fahrzeugs verursacht Schaden (Amtsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 301 C 769/03)
  • Fehlerhafte Absicherung des Fahrzeugs nach dem Parken führt zu Schaden (Landgericht Bremen, Aktenzeichen 6 S 324/11)

In diesen Fällen nahmen Gerichte von der Benzinklausel Abstand:

  • Versuch der Enteisung des PKW mit Hilfe eines Heiz­lüfters (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen IV ZR 120/05)
  • Ungewollter Motorstart durch minder­jähriges Kind (Oberlandesgericht Celle, Aktenzeichen 8 W/05)
  • Pkw-Beschädigung durch weg­rollenden Einkaufs­wagen noch vor Beladen des Fahrzeugs (Landgericht Limburg an der Lahn, Aktenzeichen 3 S 263/92)

(tc)

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