Als Arbeitsunfall gilt, wenn der Versicherte auf seinem täglichen Weg zur Arbeit verunglückt. Was zum Arbeitsweg gehört, hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg aber nun sehr eng ausgelegt. Danach hat schon ein geringes Abweichen von der normalen Strecke Folgen.
Die versicherte Autofahrerin wollte auf dem Weg zur Arbeit noch tanken. Sie blinkte, um links auf die Tankstelle abzubiegen, bremste und hielt an. Noch bevor sie abbiegen konnte, fuhr ihr Hintermann auf, die Autofahrerin wurde verletzt.
Die Berufsgenossenschaft wollte den Schaden nicht als Arbeitsunfall anerkennen und klagte. Das LSG gab der Assekuranz recht: Der Unfall sei keiner versicherten Tätigkeit zuzuordnen. Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass eine dem Betrieb zuzuordnende versicherte Tätigkeit vorliegt. Der Versicherungsschutz umfasst somit nur den unmittelbaren Weg zum und vom Ort der Tätigkeit. Das Tanken dagegen ist eigenwirtschaftlich. Das Abweichen vom normalen Arbeitsweg habe schon mit dem Abbremsen begonnen, erklären Rechtsexperten von der ARAG-Versicherung das Urteil.
(SP-X/se)
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: L 2 U 42/12