Auch für psychische Beeinträchtigungen kann der Geschädigte Schmerzensgeld verlangen.
Der Geschädigte hatte dauerhaft anhaltende Beeinträchtigungen im gesamten Wirbelsäulenbereich. Eine greifbare medizinische Erklärung gab es hierfür nicht. Es war vielmehr so, dass der Geschädigte das Unfallgeschehen psychisch nicht verarbeiten konnte.
Hierfür muss Schmerzensgeld ebenfalls gezahlt werden. Denn der Schädiger haftet auch für Folgewirkungen des Unfallgeschehens, damit auch für solche Folgen, die auf einer psychischen Vorbelastung oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen.
Dabei sind Vorerkrankungen zu berücksichtigen, die womöglich zu einem schwereren Verlauf geführt haben. Der Schädiger hat keinen Anspruch darauf, dass sein Fall so behandelt wird, als sei ein gesunder Mensch in den Unfall verwickelt gewesen sei.
(tra)
Oberlandesgericht Bremen
Aktenzeichen I-9 U 103/13