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„Welpenschutz“ im Straßenverkehr nur bis 14 Jahre

29.01.2018 09:00 Uhr
„Welpenschutz“ im Straßenverkehr nur bis 14 Jahre
Kinder stehen im Straßenverkehr unter besonderem Schutz
© Foto: Eleonore H./stock.adobe.com

Kinder sind im Straßenverkehr gemäß Paragraf 3 Abs. 2a StVO besonders schutzbedürftig. Diese Regel gilt aber nur bis zum 14. Geburtstag, wie ein junger Fußgänger erfahren musste.

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Im Fall, der vor dem Oberlandesgericht München verhandelt wurde, ging ein 14-jähriger Verkehrsteilnehmer über eine Straße und kuckte weder links noch rechts. Es kam zu einem Unfall mit einem Pkw. 

Die Richter gaben dem unaufmerksamen Fußgänger die Alleinschuld am Unfall. Der Pkw-Fahrer hatte nichts falsch gemacht, als es zur Kollision kam, insbesondere fuhr er nicht zu schnell. Außerdem musste er auch nicht Paragraf 3 2a StVO beachten, der Kinder im Straßenverkehr quasi unter „Welpenschutz“ stellt. „Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern … insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“, heißt es darin.

Zum Zeitpunkt des Unfalls war der junge Fußgänger bereits 14 und damit kein Kind mehr gemäß oben genannter Vorschrift. Hinter diesem groben Verschulden trete die allgemeine Betriebsgefahr des Autofahrers zurück, urteilte das OLG.

Oberlandesgericht München
Aktenzeichen 10 U 491/17

(tc)

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