Im Fall war ein Autofahrer kurz vorm Durchdrehen: Er stand auf einer Linksabbiegespur an einer Ampel, die Rot zeigte – und das auch noch tat, als die Geradesausfahrer schon fünf Grünphasen hatten. Der geduldige, aber nervlich strapazierte Linksabbieger nahm an, die Linksabbiegerampel sei defekt und beschloss, trotz Rot loszufahren. Die Polizei beobachtete dies und leitete ein Bußgeldverfahren ein. Es stellte sich heraus, dass die Ampel lediglich seltsam geschaltet, aber nicht defekt war.
Das Amtsgericht Dortmund zeigte sich gnädig und wertete den Rotlichtverstoß als fahrlässig. Aufgrund des Irrtums sei „das Handlungsunrecht herabgesetzt“, hieß es im Urteil. Die Folge: Das Gericht verzichtete ausnahmsweise auf ein Regelfahrverbot und beließ es bei einer Geldbuße von 90 Euro.
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen 729 OWi 9/17
(tc)