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Wenn von Schritttempo keine Rede mehr sein kann

27.11.2018 13:15 Uhr
Wenn von Schritttempo keine Rede mehr sein kann
Das OLG Sachsen-Anhalt nahm den Berlin-Marathon als Anhaltspunkt für seine Definition von Schrittgeschwindigkeit
© Foto: Lumen-digital/Fotolia

Wie schnell ist Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich? Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt fand dazu ein prägnantes Ausschlusskriterium aus dem Sport.

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Im Fall rauschte ein Autofahrer mit 42 km/h durch einen verkehrsberuhigten Bereich und überschritt damit nach Ansicht des Amtsgerichts Weißenfels die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h. Diese habe dort mit Blick auf die „örtlichen Gegebenheiten“ und den „Grad der Gefährdung“ maximal 15 km/h betragen.

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt kassierte diese Entscheidung. Wenn jemand schneller als mit 10 km/h unterwegs sei, könne von Schrittgeschwindigkeit keine Rede mehr sein, fanden die Richter – und unterstrichen ihre Auffassung mit einem Blick in die Ergebnislisten des Berlin-Marathons: Mit 15 km/h wäre man dort nach 2 Stunden und 50 Minuten unter den besten vier Prozent der Läufer gelandet. Das sei keine Schrittgeschwindigkeit mehr.

Maximal 10 km/h kommen laut OLG infrage, um noch von Schrittgeschwindigkeit sprechen zu können. Zudem sei ein Rückgriff auf „örtliche Gegebenheiten“ und den „Grad der Gefährdung“ nicht möglich, um - unterschiedliche - Schrittgeschwindigkeiten festzulegen.

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt

Aktenzeichen 2 Ws 45/17

(tc)

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