Im Fall rauschte ein Autofahrer mit 42 km/h durch einen verkehrsberuhigten Bereich und überschritt damit nach Ansicht des Amtsgerichts Weißenfels die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h. Diese habe dort mit Blick auf die „örtlichen Gegebenheiten“ und den „Grad der Gefährdung“ maximal 15 km/h betragen.
Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt kassierte diese Entscheidung. Wenn jemand schneller als mit 10 km/h unterwegs sei, könne von Schrittgeschwindigkeit keine Rede mehr sein, fanden die Richter – und unterstrichen ihre Auffassung mit einem Blick in die Ergebnislisten des Berlin-Marathons: Mit 15 km/h wäre man dort nach 2 Stunden und 50 Minuten unter den besten vier Prozent der Läufer gelandet. Das sei keine Schrittgeschwindigkeit mehr.
Maximal 10 km/h kommen laut OLG infrage, um noch von Schrittgeschwindigkeit sprechen zu können. Zudem sei ein Rückgriff auf „örtliche Gegebenheiten“ und den „Grad der Gefährdung“ nicht möglich, um - unterschiedliche - Schrittgeschwindigkeiten festzulegen.
Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen 2 Ws 45/17
(tc)